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Art. 109 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 109 GPR · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

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