150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 109 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 109 GPR · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.