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Art. 108 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 108 GPR · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7. Oktober 1962 aufgehoben.

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