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Art. 106 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Gemeinden

Schlussbestimmungen
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Art. 106 GPR · 3. Gemeinden

1. Die Gemeinden erlassen die für ihr Gebiet erforderlichen ergänzenden Bestimmungen über das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten.

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