150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 106 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Gemeinden
Schlussbestimmungen
Art. 106 GPR · 3. Gemeinden
1. Die Gemeinden erlassen die für ihr Gebiet erforderlichen ergänzenden Bestimmungen über das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten.