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Art. 105 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Regionen

Schlussbestimmungen
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Art. 105 GPR · 2. Regionen

1. Die Regionen regeln das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz und die Regierung nichts bestimmen.

2. ...

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