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Art. 104 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Vollzug 1. Regierung

Schlussbestimmungen
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Art. 104 GPR · Vollzug 1. Regierung

1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend die Führung des Stimmregisters, die Anordnung und Durchführung (Stimmabgabe, Auszählung, Meldung der Ergebnisse) der Wahlen und Abstimmungen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht.

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