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Art. 103 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Strafbestimmungen

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 103 GPR · Strafbestimmungen

1. Mitglieder von Behörden oder Stimmbüros sowie beigezogene Hilfspersonen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig Pflichten verletzen, welche ihnen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft.

2. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach der Strafprozessordnung.

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