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Art. 101 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Weitere Verfahrensvorschriften

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 101 GPR · Weitere Verfahrensvorschriften

1. Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.

2. Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsverfahrens vereinbar ist.

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