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Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Amtszwang

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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Art. 10 GPR · 2. Amtszwang

1. Jede stimmberechtigte Person ist verpflichtet, das Amt eines Mitgliedes, einer Präsidentin beziehungsweise eines Präsidenten oder einer Aktuarin beziehungsweise eines Aktuars des Stimmbüros oder einer Stimmenzählerin beziehungsweise eines Stimmenzählers anzunehmen und dieses Amt auszuüben, es sei denn, dass wichtige Gründe wie Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit sie daran hindern.

2. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme oder Ausübung des Amtes ablehnt, kann vom Gemeindevorstand mit einer Busse von 50 bis 400 Franken bestraft werden.

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