Art. 8 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 2. Strafrechtlicher Leumund a) VOSTRA-Einträge
Art. 8 KBüV · 2. Strafrechtlicher Leumund a) VOSTRA-Einträge
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationsvoraussetzungen nicht, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag mit folgendem Inhalt für das Amt einsehbar ist
a) eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;
b) eine stationäre Massnahme als Erwachsener oder eine geschlossene Unterbringung als Jugendlicher;
c) ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;
d) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;
e) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.
2. Bei allen anderen einsehbaren VOSTRA-Einträgen entscheidet das Amt unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers trotzdem als erfolgreich beurteilt werden kann. Dies setzt zwingend voraus, dass die angeordnete Sanktion vollzogen oder die Probezeit abgelaufen ist.
3. Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.