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Art. 5 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Wohnsitzerfordernisse bei Einbezug von minderjährigen Kindern

Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 5 KBüV · Wohnsitzerfordernisse bei Einbezug von minderjährigen Kindern

1. Minderjährige Kinder, die das zehnte Altersjahr vollendet haben, werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils nur einbezogen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren tatsächlich in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben.

2. Minderjährige Kinder, die zur vorübergehenden Ausbildung ortsabwesend sind, können auf Ersuchen der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils in die Einbürgerung miteinbezogen werden.

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