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Art. 43 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Verjährung

Gebühren
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Art. 43 KBüV · Verjährung

1. Die Gebührenforderung verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

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