130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 43 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Verjährung
Gebühren
Art. 43 KBüV · Verjährung
1. Die Gebührenforderung verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.