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Art. 42 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Fälligkeit

Gebühren
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Art. 42 KBüV · Fälligkeit

1. Die Gebühr wird fällig

a) mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;

b) im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

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