130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 42 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Fälligkeit
Gebühren
Art. 42 KBüV · Fälligkeit
1. Die Gebühr wird fällig
a) mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
b) im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.