130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 41 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Sonstige Verrichtungen
Gebühren
Art. 41 KBüV · Sonstige Verrichtungen
1. Im Gebührentarif nicht vorgesehene Verrichtungen durch kantonale Behörden sind sinngemäss nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Der Aufwand wird mit 100 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.