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Art. 41 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Sonstige Verrichtungen

Gebühren
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Art. 41 KBüV · Sonstige Verrichtungen

1. Im Gebührentarif nicht vorgesehene Verrichtungen durch kantonale Behörden sind sinngemäss nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Der Aufwand wird mit 100 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.

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