130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 40 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Gebührenzuschlag
Gebühren
Art. 40 KBüV · Gebührenzuschlag
1. Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.