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Art. 40 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Gebührenzuschlag

Gebühren
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Art. 40 KBüV · Gebührenzuschlag

1. Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.

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