130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Besondere Kommission auf Gemeindeebene
Allgemeines
Art. 4 KBüV · Besondere Kommission auf Gemeindeebene
1. Wenn die Bürgergemeinde eine besondere Kommission mit Aufgaben betraut, so hat diese aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.
2. Die besondere Kommission kann sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bürgergemeinde sowie der politischen Gemeinde zusammensetzen.