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Art. 39 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Entlassung aus dem Bürgerrecht

Gebühren
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Art. 39 KBüV · Entlassung aus dem Bürgerrecht

1. Für den Entscheid über die Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken.

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