130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 39 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Entlassung aus dem Bürgerrecht
Gebühren
Art. 39 KBüV · Entlassung aus dem Bürgerrecht
1. Für den Entscheid über die Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken.