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Art. 36 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Aktenaufbewahrung

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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Art. 36 KBüV · Aktenaufbewahrung

1. Das Amt bewahrt die Entlassungsakten während 30 Jahren auf.

2. Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.

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