130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 36 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Aktenaufbewahrung
Entlassung aus dem Bürgerrecht
Art. 36 KBüV · Aktenaufbewahrung
1. Das Amt bewahrt die Entlassungsakten während 30 Jahren auf.
2. Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.