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Art. 35 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Rechtsfolgen

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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Art. 35 KBüV · Rechtsfolgen

1. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust der Bündner Gemeindebürgerrechte zur Folge.

2. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht hat den Verlust des Kantonsbürgerrechts und der Bündner Gemeindebürgerrechte zur Folge.

3. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und des Bündner Gemeindebürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

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