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Art. 34 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Gesuch

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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Art. 34 KBüV · Gesuch

1. Das Gesuch um Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht ist beim Amt mit folgenden Unterlagen einzureichen

a) Zivilstandsdokumente

1. Ledige ohne Nachkommen: Personenstandsausweis;

2. Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene sowie Ledige mit Nachkommen: Ausweis über den registrierten Familienstand oder Familienausweis;

3. in eingetragener Partnerschaft Lebende: Partnerschaftsausweis;

b) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird;

c) Bescheinigung über den Besitz oder die Zusicherung des Bürgerrechts einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons oder eines anderen Staates.

2. Bei der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht bedarf es zudem einer ausländischen Wohnsitzbescheinigung.

3. Die Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als zwei Monate sein.

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