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Art. 33 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 4. Aktenaufbewahrung

Einbürgerungsverfahren
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Art. 33 KBüV · 4. Aktenaufbewahrung

1. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, bewahrt die Einbürgerungsakten von Schweizerinnen und Schweizern auf und das Amt die Einbürgerungsakten von Ausländerinnen und Ausländern.

2. Einbürgerungsakten sind während mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

3. Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.

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