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Art. 32 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 3. Amtliche Mitteilungspflicht

Einbürgerungsverfahren
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Art. 32 KBüV · 3. Amtliche Mitteilungspflicht

1. Das Amt teilt beschlossene Einbürgerungen, erleichterte Einbürgerungen, Wiedereinbürgerungen, Nichtigerklärungen von Einbürgerungen, Entlassungen aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht sowie Abschreibungsverfügungen denjenigen Behörden und Ämtern mit, welche für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Mitteilung angewiesen sind.

2. Die Bürgergemeinde teilt die rechtskräftige Einbürgerung von Personen, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, dem zuständigen Zivilstandsamt mit.

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