Art. 31 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 2. Schutz der Privatsphäre
Art. 31 KBüV · 2. Schutz der Privatsphäre
1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung haben die Privatsphäre der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu achten.
2. Den Stimmberechtigten dürfen folgende Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogenen Personen bekannt gegeben werden
a) Vorname und Name sowie Geburtsdatum und Geburtsort;
b) Staatsangehörigkeit;
c) Wohnadresse;
d) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde;
e) schulischer und beruflicher Lebenslauf sowie Familienstand;
f) Feststellung und Begründung der Eignung oder der fehlenden Eignung.
3. Besonders schützenswerte Personendaten sowie detaillierte Informationen über die Lebensverhältnisse dürfen den Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung nicht bekannt gegeben werden.