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Art. 30 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Allgemeine Grundsätze 1. Mitwirkungs- und Meldepflicht

Einbürgerungsverfahren
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Art. 30 KBüV · Allgemeine Grundsätze 1. Mitwirkungs- und Meldepflicht

1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Verfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere vollständige und zutreffende Angaben zu machen.

2. Sie haben dem Amt oder der Bürgergemeinde unverzüglich nachträgliche Änderungen zu melden, wenn sie

a) ihren Personen- und Familienstand, den Namen und den Wohnort betreffen; oder

b) Auswirkungen auf den Gesuchsausgang haben können (zum Beispiel Wechsel oder Verlust der Arbeitsstelle, Verschlechterung der finanziellen Situation, Straffälligkeit im Ausland).

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