Art. 3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 3. Amt für Migration und Zivilrecht
Art. 3 KBüV · 3. Amt für Migration und Zivilrecht
1. Das Amt ist für alle Aufgaben und Anordnungen zuständig, soweit Gesetz und Verordnung keine andere Behörde bezeichnen, insbesondere für
a) die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen (Art. 22 Abs. 2 BüG);
b) die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 42 BüG);
c) die Feststellung des Bürgerrechts (Art. 43 BüG);
d) die Entlassung aus dem Gemeinde-, Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 19 KBüG und Art. 37 Abs. 2 BüG);
e) die Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei erleichterten Einbürgerungen und die Wiedereinbürgerungen (Art. 25 und 29 BüG);
f) die Entgegennahme und Bearbeitung von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde (Art. 34 BüG);
g) die Bearbeitung der Gesuche im Auftrag der Bundesbehörde;
h) die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bei ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 13 Abs. 2 BüG);
i) den Erlass von Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheiden.