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Art. 29 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 2. Schweizerinnen und Schweizer

Einbürgerungsverfahren
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Art. 29 KBüV · 2. Schweizerinnen und Schweizer

1. Die Bürgergemeinde prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen, wobei sie darauf verzichten kann, mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ein Einbürgerungsgespräch zu führen.

2. Bei Personen, welche das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzen, leitet die Bürgergemeinde das Gesuch mitsamt den Akten an das Amt weiter. Dieses trifft nötigenfalls weitere Abklärungen und bereitet die Verfügung zuhanden der Regierung oder des Departements vor.

3. Im Übrigen gelten Artikel 27 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 28 sinngemäss.

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