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130.110 KBÜVOCCIT CH-GR

Art. 28 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - d) Weitere Erhebungen und Einholung der eidgenössischen Bewilligung

Einbürgerungsverfahren
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Art. 28 KBüV · d) Weitere Erhebungen und Einholung der eidgenössischen Bewilligung

1. Nachdem die Bürgergemeinde die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten übermittelt hat, tätigt das Amt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen, holt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ein und bereitet die Verfügung zuhanden der Regierung oder des Departements vor.

2. Die Zusicherung der Bürgergemeinde wird hinfällig, wenn in deren Nachgang das Verfahren abgeschrieben oder das kantonale Bürgerrecht verweigert wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VR1 2024 59 · gr (Art. 28 Abs. 1 KBüV)
Applicant v. Municipality of [Location]: Naturalization Rejection Overturned Due to Overly Strict Knowledge Requirements
The court cited this provision as the legal basis for ordering the granting of the assurance of municipal citizenship to the appellant.