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Art. 27 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - c) Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

Einbürgerungsverfahren
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Art. 27 KBüV · c) Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

1. Kommt das mit den Erhebungen betraute Organ der Bürgergemeinde zum Schluss, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit und orientiert darüber das Amt.

2. Zieht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht zurück, so hat das hierfür zuständige Organ der Bürgergemeinde über die Verweigerung der Zusicherung zu entscheiden.

3. Die Bürgergemeinde teilt dem Amt rechtskräftige Abschreibungsentscheide infolge eines Gesuchsrückzugs oder eines Wohnsitzwechsels unter Rückerstattung der Akten mit.

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