Art. 26 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - b) Erhebungen durch die Bürgergemeinde
Art. 26 KBüV · b) Erhebungen durch die Bürgergemeinde
1. Das zuständige Organ der Bürgergemeinde überprüft die tatsächlichen Wohnsitzerfordernisse und die noch nicht vom Amt beurteilten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden im amtlichen Erhebungsbericht festgehalten.
2. Im Rahmen der Erhebungen ist die Durchführung eines zu protokollierenden Einbürgerungsgesprächs mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zwingend. In begründeten Fällen kann die Bürgergemeinde durch das Amt von dieser Pflicht entbunden werden.
3. Der Bürgergemeinde steht es frei, die Kenntnisse nach Artikel 6 Absatz 1 Litera a im Rahmen eines schriftlichen Tests zu prüfen. In jedem Fall stellt die Bürgergemeinde sicher, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den mündlichen oder schriftlichen Test vorbereiten kann; und
b) eine Prüfung mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen oder gegebenenfalls schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann.