130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 25 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Gesuchsbehandlung 1. Ausländerinnen und Ausländer a) Eintreten
Einbürgerungsverfahren
Art. 25 KBüV · Gesuchsbehandlung 1. Ausländerinnen und Ausländer a) Eintreten
1. Das Amt tritt auf das Gesuch ein, wenn
a) die Wohnsitzfristen mit Wohnsitzbescheinigungen nachgewiesen werden;
b) der strafrechtliche Leumund den Erfordernissen entspricht; und
c) die sprachliche Integration zu bejahen ist.
2. Ist die sprachliche Integration zu verneinen, so entscheidet das Amt über ein Abweichen von diesem Integrationskriterium.