Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.110 KBÜVOCCIT CH-GR

Art. 25 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Gesuchsbehandlung 1. Ausländerinnen und Ausländer a) Eintreten

Einbürgerungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 KBüV · Gesuchsbehandlung 1. Ausländerinnen und Ausländer a) Eintreten

1. Das Amt tritt auf das Gesuch ein, wenn

a) die Wohnsitzfristen mit Wohnsitzbescheinigungen nachgewiesen werden;

b) der strafrechtliche Leumund den Erfordernissen entspricht; und

c) die sprachliche Integration zu bejahen ist.

2. Ist die sprachliche Integration zu verneinen, so entscheidet das Amt über ein Abweichen von diesem Integrationskriterium.

← Art. 24 KBüV Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Zuständigkeit 1. Regierung Art. 26 KBüV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →