130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 24 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - b) mit Kantonsbürgerrecht
Einbürgerungsverfahren
Art. 24 KBüV · b) mit Kantonsbürgerrecht
1. Schweizerinnen oder Schweizer, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, haben das Gesuch in der von der Bürgergemeinde vorgegebenen Form einzureichen.
2. Im Übrigen findet Artikel 23 Anwendung.