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Art. 24 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - b) mit Kantonsbürgerrecht

Einbürgerungsverfahren
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Art. 24 KBüV · b) mit Kantonsbürgerrecht

1. Schweizerinnen oder Schweizer, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, haben das Gesuch in der von der Bürgergemeinde vorgegebenen Form einzureichen.

2. Im Übrigen findet Artikel 23 Anwendung.

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