Art. 23 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 3. Schweizerinnen und Schweizer a) ohne Kantonsbürgerrecht
Art. 23 KBüV · 3. Schweizerinnen und Schweizer a) ohne Kantonsbürgerrecht
1. Schweizerinnen und Schweizer, welche das Bündner Bürgerrecht noch nicht besitzen, haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und mit folgenden Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen
a) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen;
b) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten;
c) Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister;
d) Lebenslauf;
e) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten fünf Jahre;
f) Bescheinigung der Steuerbehörden über die Bezahlung der veranlagten Steuern;
g) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird.
2. Verschärft die Bürgergemeinde bei ordentlichen Einbürgerungen die Einbürgerungsvoraussetzungen, bezeichnet sie die zusätzlich beizulegenden oder nachzureichenden Unterlagen.
3. Bei privilegierten Einbürgerungen sind zusätzlich die den jeweiligen Tatbestand dokumentierenden Unterlagen beizulegen.