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130.110 KBÜVOCCIT CH-GR

Art. 22 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 2. Ausländerinnen und Ausländer

Einbürgerungsverfahren
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Art. 22 KBüV · 2. Ausländerinnen und Ausländer

1. Ausländerinnen und Ausländer haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und dieses mit folgenden Unterlagen beim Amt einzureichen

a) Niederlassungsbewilligung;

b) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (inklusive der vom Bund geforderten Frist von zehn Jahren);

c) Ausweis über die Staatsangehörigkeit;

d) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten;

e) Sprachnachweis gemäss dem Erfüllungsgrund im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Literae a-d;

f) Lebenslauf oder Selbstdeklarationen bezüglich Rechtsordnung und Schulden;

g) Arbeitsbestätigung oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre;

h) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten fünf Jahre;

i) Bescheinigung über die aktuellen Steuerfaktoren und über die Bezahlung der veranlagten Steuern;

j) amtliche Auskünfte über allfällige Sozialhilfebezüge von den Wohnsitzgemeinden der letzten zehn Jahre;

k) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird.

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