Art. 22 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 2. Ausländerinnen und Ausländer
Art. 22 KBüV · 2. Ausländerinnen und Ausländer
1. Ausländerinnen und Ausländer haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und dieses mit folgenden Unterlagen beim Amt einzureichen
a) Niederlassungsbewilligung;
b) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (inklusive der vom Bund geforderten Frist von zehn Jahren);
c) Ausweis über die Staatsangehörigkeit;
d) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten;
e) Sprachnachweis gemäss dem Erfüllungsgrund im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Literae a-d;
f) Lebenslauf oder Selbstdeklarationen bezüglich Rechtsordnung und Schulden;
g) Arbeitsbestätigung oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre;
h) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten fünf Jahre;
i) Bescheinigung über die aktuellen Steuerfaktoren und über die Bezahlung der veranlagten Steuern;
j) amtliche Auskünfte über allfällige Sozialhilfebezüge von den Wohnsitzgemeinden der letzten zehn Jahre;
k) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird.