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Art. 21 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Gesuchseingabe 1. Beilagen

Einbürgerungsverfahren
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Art. 21 KBüV · Gesuchseingabe 1. Beilagen

1. Die erforderlichen Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen sind dem Einbürgerungsgesuch in der gemäss amtlichem Formular verlangten Ausfertigung beizulegen.

2. Die Gesuchsbeilagen dürfen in der Regel nicht älter als zwei Monate sein.

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