Art. 20 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Abweichung von materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen
Art. 20 KBüV · Abweichung von materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen
1. Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bei der Beurteilung der einzelnen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen angemessen.
2. Eine Abweichung von den Voraussetzungen ist möglich, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund
a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit;
c) einer ausgeprägten Lese-, Lern- oder Schreibschwäche;
d) einer Sozialhilfeabhängigkeit als Folge einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde und sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat;
e) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, so namentlich wegen Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, wenn die Einbürgerung dadurch unangemessen lang verunmöglicht wird und damit eine besondere Härte einhergeht.