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Art. 2 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - 2. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Allgemeines
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Art. 2 KBüV · 2. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

1. Das Departement ist zuständig für

a) die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts im Rahmen von ordentlichen und privilegierten Einbürgerungen (Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 19 Abs. 3 KBüG);

b) die Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 36 Abs. 3 BüG);

c) die Erhebung von Beschwerden nach Artikel 47 Absatz 2 BüG.

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