130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen
Einbürgerungsvoraussetzungen - Schweizerinnen und Schweizer
Art. 19 KBüV · Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hält die finanziellen Verpflichtungen ein, wenn die Betreibungsregisterauszüge der letzten fünf Jahre vor Gesuchseinreichung keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine enthalten.
2. Offene Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind unter Vorbehalt einer offensichtlichen Uneinbringlichkeit nicht zu berücksichtigen, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger innert eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlages keine Bemühungen unternommen hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Steuerausstände schliessen eine Bejahung von geordneten finanziellen Verhältnissen aus, solange nicht Abzahlungsvereinbarungen vorliegen, die eingehalten werden.