Art. 18 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Strafrechtlicher Leumund
Art. 18 KBüV · Strafrechtlicher Leumund
1. Enthält der Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister einen einzelnen Eintrag, so kann der strafrechtliche Leumund trotzdem als nicht schwerwiegend getrübt betrachtet werden, wenn
a) die Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts oder der fahrlässigen Begehung eines anderen Tatbestands erfolgte; und
b) mit der Verurteilung keine Strafe ausgesprochen wurde, welche eine Freiheitsstrafe von drei Wochen, eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von 84 Stunden übersteigt.
2. Die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds von Bündnerinnen und Bündnern erfolgt auch bei einer allfälligen Verschärfung der Voraussetzungen durch die Bürgergemeinde nicht auf Grundlage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA.
3. Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft fliessen während fünf Jahren seit der erstinstanzlichen Verurteilung in die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds ein.