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130.110 KBÜVOCCIT CH-GR

Art. 17 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Förderung der Integration der Familienmitglieder

Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 17 KBüV · Förderung der Integration der Familienmitglieder

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 Litera e KBüG, wenn sie oder er diese unterstützt

a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Kantonssprache;

b) bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz, im Kanton Graubünden oder in der Wohngemeinde; oder

d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration im Kanton oder der Wohngemeinde beitragen.

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