130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Förderung der Integration der Familienmitglieder
Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
Art. 17 KBüV · Förderung der Integration der Familienmitglieder
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 Litera e KBüG, wenn sie oder er diese unterstützt
a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Kantonssprache;
b) bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz, im Kanton Graubünden oder in der Wohngemeinde; oder
d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration im Kanton oder der Wohngemeinde beitragen.