130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Rückzahlung von Sozialhilfegeldern
Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
Art. 16 KBüV · Rückzahlung von Sozialhilfegeldern
1. Personen, die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, sind solidarisch für die Rückzahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Litera c KBüG verantwortlich.