Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.110 KBÜVOCCIT CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Rückzahlung von Sozialhilfegeldern

Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 KBüV · Rückzahlung von Sozialhilfegeldern

1. Personen, die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, sind solidarisch für die Rückzahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Litera c KBüG verantwortlich.

← Art. 15 KBüV Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Zuständigkeit 1. Regierung Art. 17 KBüV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →