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Art. 14 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 14 KBüV · Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen aktuell und in absehbarer Zeit deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in einer stabilen Aus- und Weiterbildungssituation befindet.

3. Eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeit schliesst die Erfüllung des Integrationskriteriums aus. Bei minderjährigen Personen, die ein selbständiges Einbürgerungsgesuch einreichen, wird bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs auf die Fürsorgeabhängigkeit der Eltern oder des Elternteils, bei welchen oder bei dem sie wohnen, abgestellt.

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