Art. 13 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Sprachnachweis
Art. 13 KBüV · Sprachnachweis
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss in einer Kantonssprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
2. Der Nachweis für die Sprachkompetenz nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) eine Kantonssprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Kantonssprache besucht hat;
c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Kantonssprache abgeschlossen hat; oder
d) über einen sich auf einen Sprachtest abstützenden Nachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und vom Staatssekretariat für Migration akzeptiert wird.