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130.110 KBÜVOCCIT CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - d) Hängige Strafverfahren

Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
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Art. 11 KBüV · d) Hängige Strafverfahren

1. Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Gesuchstellerin oder einen Gesuchsteller wird das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz sistiert.

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