130.110
KBÜVOCCIT
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - d) Hängige Strafverfahren
Einbürgerungsvoraussetzungen - Ausländerinnen und Ausländer
Art. 11 KBüV · d) Hängige Strafverfahren
1. Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Gesuchstellerin oder einen Gesuchsteller wird das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz sistiert.