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Art. 1 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV) - Zuständigkeit 1. Regierung

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Art. 1 KBüV · Zuständigkeit 1. Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für

a) die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts, wenn die kantonalen Wohnsitzfristen nicht erfüllt sind (Art. 16 Abs. 2 KBüG);

b) die Erteilung eines kantonalen Ehrenbürgerrechts (Art. 18 KBüG).

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