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Art. 7 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Schweizerinnen und Schweizer

Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Voraussetzungen
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Art. 7 KBüG · Schweizerinnen und Schweizer

1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sind und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde wohnen.

2. Die Bürgergemeinden können zusätzliche Voraussetzungen vorsehen, wobei diese nicht weiter gehen dürfen als jene für Ausländerinnen und Ausländer.

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