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KBÜGLCCIT
CH-GR
Art. 4 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Ausländerinnen und Ausländer 1. Wohnsitzerfordernisse
Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Voraussetzungen
Art. 4 KBüG · Ausländerinnen und Ausländer 1. Wohnsitzerfordernisse
1. Der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bedingt neben der Niederlassungsbewilligung einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Einbürgerungsgemeinde, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung.
2. Sofern die gesamte Wohnsitzdauer in der Gemeinde zwölf Jahre nicht überschreitet, können die Bürgergemeinden einen ununterbrochenen Wohnsitz bis zu fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung verlangen.
3. Bei Personen, die mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger in einer seit mindestens drei Jahren bestehenden eingetragenen Partnerschaft leben, genügt in jedem Fall ein Wohnsitz von zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde unmittelbar vor der Gesuchseinreichung.