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Art. 28 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 2. Einbürgerungen

Schlussbestimmungen
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Art. 28 KBüG · 2. Einbürgerungen

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

2. Gesuche von Schweizerinnen und Schweizern, welche während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor Erlass der angepassten oder neuen kommunalen Bürgerrechtsordnung eingereicht werden, sind in Anwendung des bisherigen Rechts zu beurteilen.

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