130.100
KBÜGLCCIT
CH-GR
Art. 27 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Übergangsbestimmungen 1. Anpassung der kommunalen Bürgerrechtsordnung
Schlussbestimmungen
Art. 27 KBüG · Übergangsbestimmungen 1. Anpassung der kommunalen Bürgerrechtsordnung
1. Die Bürgergemeinden haben innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die bestehenden Bürgerrechtsordnungen anzupassen oder neue zu erlassen und diese dem zuständigen Amt zur Kenntnis zu zustellen.