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Art. 24 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Bearbeitung von Personendaten

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24 KBüG · Bearbeitung von Personendaten

1. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Personendaten über

a) religiöse und weltanschauliche Ansichten;

b) politische Tätigkeiten;

c) die Gesundheit, soweit Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen geltend gemacht werden;

d) die Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

e) Massnahmen der Sozialhilfe;

f) Betreibungs- und Konkursverfahren;

g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;

h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2. Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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