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Art. 23 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 2. Selbständiges Gesuch

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 KBüG · 2. Selbständiges Gesuch

1. Selbständige Gesuche von minderjährigen Kindern zur Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht sind frühestens ab dem vollendeten 12. Altersjahr möglich und von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Minderjährige über 16 Jahre haben schriftlich zuzustimmen.

2. Bei der altersgerechten Prüfung der materiellen Voraussetzungen nach den Artikeln 5 bis 7 kann auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern abgestellt werden.

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