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Art. 22 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Minderjährige 1. Einbezug

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 22 KBüG · Minderjährige 1. Einbezug

1. In die Einbürgerung oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.

2. Der Einbezug gilt auch bezüglich minderjähriger Kinder ohne Bündner Bürgerrecht, deren Bündner Elternteil um die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts nachsucht.

3. Für Minderjährige über 16 Jahre gilt dies nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

4. Bei Kindern ab vollendetem 12. Altersjahr sind die materiellen Voraussetzungen von Artikel 5 bis 7 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

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